Betriebsausgabenabzug abgelehnt – Due Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten
Bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen sind die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence laut aktueller Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln regelmäßig den Anschaffungskosten zuzuordnen. Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, behandelte Beratungskosten in Höhe von ca. 350.000 €, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden sind, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt beurteilte die Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Er folgte dabei der Rechtsprechung des BFH. Danach sind Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient. Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due Diligence Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Die Annahme, ein Zielunternehmen eröffne einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel wie ein Kauf oder eine Verschmelzung vereinbart worden seien, hält der Senat für lebensfremd. Das FG hat die Revision zugelassen. Die Kölner weisen darauf hin, dass die einschlägigen Entscheidungen des BFH jeweils zu Überschusseinkünften und nicht zu den teilweise durch Sondervorschriften geprägten Gewinneinkünften ergangen seien (FG Köln, Urteil vom 06.10. 2010; Az.: 13 K 4188/07).
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