Pornos im Internet – Deutscher Anbieter ist umsatzsteuerpflichtig
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat gerade eine Entscheidung betreffs der Umsatzsteuer beim Anbieten von Pornos im Internet veröffentlicht. Es ging um ein Unternehmen, das Internetnutzern das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder gegen Entgelt ermöglichte. Das klagende Unternehmen beschaffte entsprechendes Bildmaterial; zur Abrechnung der Leistungen bediente sie sich eines in Spanien ansässigen Unternehmens, das einen sog. Webdialer zur Verfügung stellte. Das spanische Unternehmen kehrte die von den verschiedenen Telefongesellschaften eingezogenen Entgelte nach Abzug der vereinbarten Gebühr an die Klägerin aus. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne von dem spanischen Unternehmen erbracht worden seien, das über die Abrechnungssoftware und die notwendigen Verlinkungsmöglichkeiten verfügt habe, während sie selbst nicht einmal ein Impressum auf ihrer Website gehabt habe.
Dem folgten die Finanzrichter jedoch nicht und gingen von einer Umsatzsteuerpflicht aus. Sie stellten fest, dass das klagende Unternehmen eine unterhaltende Leistung im Inland erbrachte, wo sie das Bildmaterial zusammenstellte und entschied, welche Bilder sie zum Betrachten anbot. Es komme demgegenüber nicht darauf an, ob ein entsprechendes Impressum auf ihrer Website vorhanden sei oder ob die Nutzer von der Website der Klägerin auf andere Websites weitergeleitet würden. Da die Nutzer die Leistungen über die Website der Klägerin in Anspruch nahmen, seien die Umsätze auch ihr zuzurechnen. Unmaßgeblich sei auch, dass die Klägerin sich für die Abrechnungen des spanischen Unternehmens bedient habe. Maßgeblich für die Steuerpflicht in Deutschland ist, dass der leistende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt; bei kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen kommt es darauf an, wo der Unternehmer tätig wird. Ob das der Fall ist, ist bei über das Internet vertriebenen Lieferungen oder angebotenen Leistungen häufig nicht leicht festzustellen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010; Az.: 7 K 2083/06 B).
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