Privatnutzung Firmenwagen: BFH stellt Bemessungsgrundlage klar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil klargestellt, wie die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung eines Firmenwagens zu ermitteln ist. Danach ist eine pauschale Berechnung in Anlehnung an die ertragsteuerliche 1%-Regelung oder die Berechnung nach den tatsächlichen Kosten zulässig.
Ein Unternehmen hatte den Wert nach der 1%-Methode ermittelt, ihn dann jedoch zur Ermittlung der Umsatzsteuer um rund 35 % gekürzt. Dieser Prozentsatz entsprach dem Anteil an den tatsächlichen Pkw-Kosten, die laut der Buchführung nicht mit Vorsteuer behaftet waren.
Die Finanzrichter hielten diese Kombination der Ermittlung nach den tatsächlichen Kosten und nach der Pauschalmethode für unzulässig. Ein Unternehmen müsse sich für eine der beiden Methoden entscheiden. Der BFH billigte mit seiner Entscheidung die Praxis der Finanzverwaltung, wonach auch bei der Umsatzsteuer die aus dem Einkommensteuerrecht bekannte "1%-Methode" angewandt werden kann. Nach dieser Regelung wird monatlich 1% des Listenpreises des Pkw pauschal als Entnahme behandelt. Eine anteilige Kürzung des Pauschalwerts im Verhältnis der vorsteuerbelasteten zu den nicht mit Vorsteuer belasteten tatsächlichen Kosten ist hingegen nicht erlaubt (BFH, Urteil vom 19.05.2010, Az. XI R 32/09).
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