Finanzamt darf Umsätze schätzen
Weigert sich ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt die Empfänger von vermuteten Mehrbetriebsausgaben zu benennen, so bleiben diese Betriebsausgaben unberücksichtigt mit der Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlagen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg hervor.
Ein Taxiunternehmer hatte für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils Umsätze in Höhe von 120.000 € und einen jährlichen Gewinn von rund 20.000 € angegeben. Diese Angaben führten dazu, dass die Einkommensteuer auf null festgesetzt wurde. Nachdem eine Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen – z. B. fehlende Schichtzettel und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge - ergeben hatte, schätzte das Finanzamt die Umsätze des Unternehmers und erließ für die Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Steuernachzahlung von insgesamt 114.000 € führten. Der Unternehmer klagte gegen die Bescheide.
Ohne Erfolg. Die vom Finanzamt seit 2004 praktizierte Methode der Umsatzschätzung sei rechtmäßig, urteilte das Gericht. Diese Schätzungsmethode habe beim Kläger zu jährlichen Mehrumsätzen von 95.000 € sowie Mehrbetriebsausgaben (für Personal, Kraftstoffe und Reparaturen) von rund 80.000 € geführt. Allerdings habe dies im Streitfall beim Kläger nicht zu einem zu berücksichtigenden Mehrgewinn von etwa 15.000 € geführt. Denn vorliegend sei auch die Anwendung der Vorschrift des § 160 der Abgabenordnung (AO) durch das Finanzamt zu billigen. Danach seien Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzverwaltung, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkomme. Weigere sich ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt die Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben zu benennen, so blieben diese Betriebsausgaben unberücksichtigt mit der Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlagen (FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010, Az.: 3 K 13/09).
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