Klagen gegen Steueridentifikationsnummer trotz verfassungsrechtlicher Zweifel abgelehnt
Das Finanzgericht (FG) Köln hat in sieben Musterverfahren die Klagen gegen die Vergabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) abgewiesen. Das Gericht hat zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID geäußert. Diese Zweifel führten aber nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, weil eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nur möglich ist, wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm völlig überzeugt ist. Der Senat konnte in Bezug auf die Vergabe der ID nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt. Hinter den Musterverfahren stehen über 170 Klagen von Bürgern, die sich vor dem in Deutschland allein zuständigen Finanzgericht Köln auf die Verfassungswidrigkeit der Vergabe der Steuer-ID berufen. Nach Auffassung der Kläger bereite die bundeseinheitliche Steuer-ID den Weg zum "gläsernen Bürger". Dies zeige sich auch daran, dass selbst Babys unmittelbar nach der Geburt mit Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steuer-ID erhalten. Außerdem wird die "Nummerierung" der Menschen als "Personenkennzeichen" aus religiösen Gründen abgelehnt.
Seine verfassungsrechtlichen Zweifel stützt der Senat u.a. darauf, dass durch die Steuer-ID letztlich alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürger zentral durch den Staat erfasst würden. Damit bestehe die Möglichkeit, durch entsprechende Erweiterungen der zu speichernden Daten bzw. durch die Vernetzung verschiedener Datenpools einen großen zentralen Datenbestand zu schaffen. Hieraus könnte sich künftig auch die Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ergeben. Auch sei es fraglich, ob es zum Zwecke der gleichmäßigen Besteuerung tatsächlich erforderlich sei, die Steuer-ID "flächendeckend" zuzuteilen und "flächendeckend" Daten zu speichern, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen schon einen Besteuerungstatbestand erfüllt hätten. Diesbezüglich komme es in gewisser Weise zu einer "Vorratsdatenspeicherung". Soweit einzelne Kläger auch die Verletzung der Religionsfreiheit geltend gemacht haben (z.B. im Verfahren 2 K 3093/08, 2 K 3986/08), besteht nach Auffassung des Senats kein Eingriff in den Schutzbereich. Die Steuer-ID stelle lediglich ein behördeninternes Ordnungsmerkmal dar. Den Klägern werde nicht ihr christlicher Name abgesprochen (FG Köln, Urteile vom 07.07. 2010; Az.: 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08 u. a.).
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