Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten dürfen nicht steuerlich abgesetzt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Altersheim übersiedelt, nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind. Im Urteilsfall hatten Ehegatten Kosten in Höhe von rund 51.000 € geltend gemacht. Der auf einen Rollstuhl angewiesene Mann war in die Pflegestufe 1 eingeordnet und in ein Altersheim gezogen, seine nicht pflegebedürftige Ehefrau folgte ihm. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gekürzt um eine sogenannte Hauhaltsersparnis zum Abzug zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten. Der BFH bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei, begründe noch keine unausweichliche Zwangslage. Darin liege auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe. Die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um die Haushaltsersparnis beanstandete der BFH ebenfalls nicht. Ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten um 7.680 € zu kürzen (BFH, Urteil vom 15.04.2010; Az.: VI R 51/09).
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