Finanzgericht startet Alleingang - Künstliche Befruchtung mit Spendersamen kann doch steuerlich abgesetzt werden
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat jetzt entschieden, dass die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Die entsprechenden Medikamenten- und Fahrtkosten hatte das beklagte Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung abgelehnt. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar. Dieser Rechtsauffassung ist jetzt das Gericht entgegengetreten. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist die - nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung - durchgeführte sog. heterologe Insemination medizinisch indiziert und ärztlich zulässig. Danach sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das Gericht hält insofern eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastungen anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigheit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten. Die Revision zum BFH wurde zugelassen (FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2010; Az.: 9 K 231/07).
Wenn Sie genaueres zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: Kosten für künstliche Befruchtung sind steuerlich absetzbar.
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