Vor-GmbH ist nicht körperschaftsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer gerade veröffentlichten Entscheidung seine Haltung bekräftigt, dass eine sogenannte Vor-GmbH, die später nicht als GmbH eingetragen wird, nicht der Körperschaftsteuer unterliegt. Gesellschaftsrechtlich besteht zwischen der Vor-GmbH und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH grundsätzlich Identität. Steuerlich wird die Vorgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, wenn sie später als GmbH ins Handelsregister eingetragen wird. Im Ausgangsfall wurde in den 90-er Jahren eine Vor-GmbH (GmbH i. Gr.) zur Eintragung angemeldet, das Amtsgericht drohte allerdings mehrfach die Zurückweisung des Eintragungsantrags aufgrund hier fehlender amtlicher Erlaubnisse an. Der Antrag wurde daraufhin zurückgezogen. Der BFH entschied, dass die Einkünfte nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, diese seien vielmehr gesondert und einheitlich festzustellen. Der Begriff der Kapitalgesellschaft sei laut Körperschaftsteuergesetz (KStG) abschließend bestimmt und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Danach ist die Steuerpflicht für Kapitalgesellschaften an ihre Rechtsform geknüpft. Entscheidend für die Einordnung ist allein, ob es sich im die zivilrechtliche Rechtsform einer AG, einer KGaA, einer GmbH oder einer anderen der im KStG aufgeführten Kapitalgesellschaften handelt. Die Gründer einer Vorgesellschaft sind regelmäßig Mitunternehmer i. S. d. Einkommensteuergesetzes, das Einkommen der Vorgesellschaft wird daher unmittelbar durch die Gründer versteuert (BFH, Urteil vom 18.03.2010; Az.: IV R 88/06).
- Kommentieren
- 4901 Aufrufe