Aufpassen – Erwerbsminderungsrenten müssen voll versteuert werden
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen laut aktueller Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster - ebenso wie reguläre gesetzliche Altersrenten - ab 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Geklagt hatte ein 1960 geborener Mann, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht. Das Finanzamt erfasste die Renteneinnahmen im Streitjahr 2006 mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Der Kläger meinte, die Rente sei auch für Zeiträume ab 2005 weiterhin als sog. abgekürzte Leibrente lediglich mit einem Ertragsanteil von 22 % zu besteuern. Das Gericht trat dem entgegen und hielt die Besteuerung für rechtmäßig. Eine steuerliche Privilegierung der Erwerbsminderungsrente als sog. abgekürzte Leibrente mit einem geringen Ertragsanteil komme nicht mehr in Betracht. Auch die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente werde vom Berechtigten aus Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung erworben. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus privaten Leibrentenversicherungen - für diese gilt weiterhin die günstige Ertragsanteilsbesteuerung - sei deshalb gerechtfertigt, da Beitragszahlungen an Privatversicherungen in weitem Umfang aus versteuertem Einkommen erfolgten (FG Münster, Urteil vom 24.03.2010; Az.: 12 K 2243/08 E).
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