Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann allerdings eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber hat der BFH bislang aber grundsätzlich Arbeitslohn gesehen. Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenarationskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der BFH hob diese Entscheidung dagegen auf und wies die Klage ab (BFH, Urteil vom 11.03.10; Az.: VI R 7/08).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Vom Arbeitgeber übernommene Kurkosten gelten als Arbeitslohn.
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