Nichtgewerblicher Verkauf einer Internet-Domain ist steuerfrei
Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt laut Finanzgericht (FG) Köln nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Der Kläger hatte in dem Verfahren 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine zu besteuernde sonstige Leistung laut Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren. Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen. Da der Verkauf einer Internet-Domain im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung zu besteuern war, der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten nicht vorlag, hatte eine Besteuerung zu unterbleiben (FG Köln, Urteil vom 20.04.2010; Az.: 8 K 3038/08).
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