Teuer – Insolvenz der Baufirma ist steuerlich keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich jetzt dazu geäußert, ob verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Im Streitfall hatten die Kläger mit einem Unternehmen im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses in Höhe von 220.000.- € geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen noch im Juni einen Betrag von rd. 44.000.- € in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde; danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Ein anderes Unternehmen erstellte das Haus dann für einen Mehrpreis von 13.000 €. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 59.000.- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt (FA) nur einen geringen Teil der Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen ab.
Die Klage blieb erfolglos. Das FG führte u. a. aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von rd. 13.000.- €, handele es sich um Aufwendungen, die zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten über einen jährlichen AfA-Betrag abgeschrieben werden. Im Übrigen seien keine außergewöhnliche Belastung gegeben. Soweit im Streitfall das Bauunternehmen nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung des Hauses gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für außergewöhnliche Belastung notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010; Az.: 2 K 1029/09).
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