Steuerermäßigte Abfindung - Finanzgericht zieht bei Splittung die Grenze bei 5 %
Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Dies hat jetzt das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Der Senat sieht eine Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages 5 % der Gesamtabfindung nicht überschreitet. Dem Urteil liegt die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 € Abfindung bezog, wovon 10.000 € in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer „Zusammenballung“ der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle. Die Kölner Richter sahen das nicht so. Zwar bestätigten sie, dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr erfordere, doch werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige „Vorabzahlung“ im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen würde. Nach Abzug des Freibetrages vom 7.200 Euro hatte die an den Kläger im Vorjahr geleistet Zahlung lediglich ca. 4 % der gesamten Abfindung betragen. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Der BFH sich bislang noch nicht dazu geäußert, wo die Geringfügigkeitsgrenze zu ziehen sei (FG Köln, Urteil vom 09.03.2010; Az.: 8 K 972/08).
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