Keine sofortige Herausgabe der Kontoauszüge - BFH legt neugierigem Finanzamt Zügel an
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Im Ausgangsfall hatte die Behörde von Steuerpflichtigen zunächst die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Diese wehrte sich mit der Begründung, dass zuerst ein Auskunftsersuchen gestellt werden müsse. Das sah der BFH genauso. Ein Abweichen von der in der Abgabenordnung geregelten Rangfolge komme nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist (BFH, Urteil vom 24.02.10; Az.: II R 57/08).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Bank muss Kontoauszüge nicht vorlegen- BFH bremst Finanzamt aus.
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