Aufpassen! Unterhalt an Schwiegereltern ist bei getrennt Lebenden keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat jetzt entschieden, dass Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter einer dauerhaft getrennt lebenden Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können zwar auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag (im Streitjahr bis zu 7.680 Euro jährlich) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Gesetzlich gegenüber der Klägerin zum Unterhalt berechtigt war ihre Schwiegermutter nicht, da nur Verwandte in gerader Linie grundsätzlich verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. wurde. Eine Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Schwiegermutter gegenüber dem Ehemann der Klägerin nach oben genannten Grundsätzen - möglicherweise - gesetzlich unterhaltsberechtigt war Der Wortlaut des einschlägigen § 33a Abs. 1 Satz EStG scheint dies zwar auf den ersten Blick zu ermöglichen, da er ungenau ist und nicht zwischen Ehegatten mit oder ohne Splittingberechtigung differenziert. Der Gesamtzusammenhang der Vorschrift zeigt jedoch, dass nur Ehegatten mit Splittingberechtigung gemeint sein können. Könne der Splittingtarif wegen dauernden Getrenntlebens nicht mehr angewendet werden, sind die Ehegatten nicht mehr als Einheit zu behandeln. Es sei konsequent, im Falle dauernden Getrenntlebens keinen Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen an Personen zuzulassen, die nur gegenüber dem dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterhaltsberechtigt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010; Az.: 14 K 14112/08 Revision zugelassen).
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