Vorsicht - Fremdes Konto nutzt bei Steuerschulden nichts
Das Finanzgericht (FG) Münster entschied jetzt, dass derjenige, der einem Steuerschuldner ein Konto zur Nutzung überlässt, damit dieser betriebliche Forderungen einziehen kann, für dessen Steuerrückstände in Anspruch genommen werden kann. Im Ausgangsfall konnte die Finanzbehörde gegen den freiberuflich tätigen Ehemann der späteren Klägerin Steuerrückstände wegen diverser Vermögensübertragungen sowie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr vollstrecken. In Erfahrung gebracht wurde allerdings, dass die Klägerin ein Konto eröffnet hatte, für das der Ehemann Vollmacht besaß und über das er Honorarzahlungen für seine freiberufliche Tätigkeit einzog. Das Finanzamt focht die Zuflüsse der betrieblichen Forderungen auf dem Konto an und nahm die Frau durch Duldungsbescheid für die Steuerschulden Anspruch. Zu Recht, wie das FG feststellte. Die Klägerin sei verpflichtet, die Vollstreckung gegen sich zu dulden. Durch die Anweisung des Ehemanns an dessen Vertragspartner, die Honorare auf das der Klägerin gehörende Konto zu überweisen, habe die Frau in rechtlich anfechtbarer Weise Vermögensvorteile (Forderungen) von ihrem Ehemann erlangt. Hierdurch sei es zu einer Benachteiligung der Gläubiger des Ehemanns - und somit auch des beklagten Finanzamts - gekommen, da die Ehefrau durch den Zufluss der Gelder auf ihrem Konto Inhaberin der Forderungen geworden ist. Infolge ihrer – hier offenkundigen - Kenntnis über die Gläubigerbenachteiligung kann sich die Klägerin auch nicht auf Entreicherung berufen (FG Münster, Urteil vom 22.01.2010; Az.: 6 K 4276/06 AO). Beim BFH ist gegen die Entscheidung Revision unter dem Az.: VII B 44/10 eingelegt.
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