Steueramnestie: Beraterkosten bei strafbefreiender Erklärung können nicht abgesetzt werden
Steuerpflichtige, die von der Steueramnestie 2004/ 2005 Gebrauch gemacht haben, können laut Finanzgericht (FG) Köln die angefallenen Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen. Durch das StraBEG wurde 56.000 Personen zwischen dem 01.01.2004 und 31.03.2005 ermöglicht, durch Abgabe einer sogenannten strafbefreienden Erklärung eine Straf- und Bußgeldbefreiung wie auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erhalten. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung der Amnestiesteuer schon einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt, so das Gericht. Mit diesem Abschlag seien alle Aufwendungen, die mit den diesbezüglichen Einnahmen im Zusammenhang stünden, pauschal abgegolten. Wenn auch der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift diesbezüglich nicht eindeutig erscheine, sei er doch im Lichte der Historie und des gesetzgeberischen Willens entsprechend auszulegen (FG Köln, Urteil vom 22.12.2009; Az.: 1 K 3559/06). Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.
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