Bewirtungskosten sind trotz fehlender Rechnungsangaben Betriebsausgaben
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf können Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden. Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist. Im Ausgangsfall ging es um einen Gewerbetreibenden. Das später beklagte Finanzamt versagte nach einer steuerlichen Außenprüfung u.a. den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen unter Hinweis darauf, dass Rechnungen von umgerechnet 100 € auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten. Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die Eigenbelege des Klägers ließ die Betriebsprüfung zum Nachweis nicht ausreichen. Dies sah das Gericht ganz anders und ließ den Betriebsausgabenzug zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009; Az.: 11 K 1093/07 E).
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