Arbeitnehmerfreundliches Urteil: Lohnsteuerjahresausgleich kann noch ab Veranlagungszeitraum 2003 nachgeholt werden
Die Finanzämter müssen laut aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) Antragsveranlagungen (ehemals Lohnsteuerjahresausgleich) für Jahre vor 2005 auch dann bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum gesetzlichen Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde. Dies meldet der Lohnsteuerhilfeverein VLH e.V.. Haben Arbeitnehmer es bisher unterlassen, den Lohnsteuerausgleich für die Jahre ab 2003 zu beantragen, können deshalb noch auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen. Dies betrifft in erster Linie steuerpflichtige Arbeitnehmer, die
- keine Antragsveranlagung durchgeführt haben,
- über bisher nicht geltend gemachten Verlusten aus Nebeneinkünften (bspw. Vermietung und Verpachtung) verfügen und
- Studenten, die vor Studienbeginn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatten und ihre diesbezüglichen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen wollen .
(BFH, Urteil vom 12.11.2009; Az.: VI R 1/09)
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