Steuerhinterziehendem Augenarzt kann die Zulassung entzogen werden
Das Oberverwaltungsgeicht (OVG) Lüneburg hat jetzt den Widerruf der Zulassung eines Arztes wegen Steuerhinterziehung bestätigt. Der Augenarzt hatte einen Steuerrückstand von 877.000 € und war wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer 2-jährigen Haftstrafe verurteil worden. Die zuständige Kammer widerrrief deshalb seine Approbation, er sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs „unwürdig“ und „unzuverlässig“. Dies bestätigte das OVG. Die "Unwürdigkeit" könne sich auch aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten des Arztes ergeben, wenn dieses Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Ein solches Fehlverhalten liege bei erheblichen Verletzungen der Steuergesetze vor. Ob der Betroffene bei seinen Patienten auf Verständnis stoße, sei unerheblich. Es führe allerdings nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit, es müsse sich diesbezüglich um ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten handeln (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2009, Az.: 8 LA 197/09).
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