Trotz höherem Gegenwert - Behinderungsbedingter Umbau ist abziehbare außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Ein erlangter Gegenwert müsse dabei – entgegen der bisherigen Rechtssprechung - außer Betracht bleiben. Ein Steuerzahler hatte nach einem erlittenen Schlaganfall verschiedene Umbaumaßnahmen an seinem Einfamilienhaus vorgenommen. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machte er in Höhe von 70.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von knapp 3.600 € und den Pflege-Pauschbetrag von 900 €. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde zurückgewiesen - es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt (Urteil vom 22. 10. 2009; Az.: VI R 7/09).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Notwendige Umbaukosten sind steuerlich absetzbar.
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