Schulden erwachsener Kinder sind keine außergewöhnliche Belastungen für die zahlenden Eltern
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob die Zahlungen der Eltern (Kläger) für die Schulden ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen von Umsatzsteuerschulden für ihre geschiedene Tochter in Höhe von fast 23.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Tochter hat vier Kinder, die Umsatzsteuernachzahlung resultierte überwiegend aus einer Vorsteuerkorrektur hinsichtlich einer völlig überschuldeten Immobilie der Tochter. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung abgelehnt hatte, es fehle an der dafür notwendigen Zwangsläufigkeit, erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass eine rechtliche Verpflichtung, für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, nicht bestanden habe. Eltern hätten ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung werde jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht habe, eine Unterhaltspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint. Nach Ansicht des Gerichts bestand zur Übernahme der Verbindlichkeit auch keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung. Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen Entscheidungen – hier Kauf einer Immobilie - resultieren würden, sei nicht ersichtlich (FG Rheinland-Pfalz,Urteil vom 3. 11. 2009: Az.: 6 K 1358/08).
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