Keine Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Beinflussung des Grundlohns
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in einer gerade veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass das bei vielen Arbeitgebern beliebte Modell des flexiblen Grundlohns nicht zur Inanspruchnanahme der Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen führt. Im entschiedenen Fall ware die betroffenen Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag sollten sie neben einem Basisgrundlohn die aus ihrer Arbeitszeit resultierenden möglichen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohns pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden erhalten. Darunter wurde der Auszahlungsbetrag, der sich nach Abzug der persönlichen Besteuerungsmerkmale vom Bruttolohn ergab, verstanden. Der Auszahlungsbetrag, der auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthalten sollte, wurde grundsätzlich in fester Höhe vereinbart. Für den Fall, dass sich ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag als der vereinbarte ergäbe, sollte für den betreffenden Monat der Basisgrundlohn um eine Grundlohnergänzung so erhöht werden, dass sich hieraus der vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag ergibt. Wurde mit der Summe aus Basisgrundlohn, Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Sonderzuschlägen der durchschnittliche Auszahlungsbetrag bereits erreicht, gab es keine Ergänzung.
Wie das Finanzamt, lehnte auch das Finanzgericht die Konstruktion ab. Dem Zweck der Steuerbefreiung widerspreche es, wenn die Höhe des Grundlohns davon abhängig gemacht wird, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig zuschlagbegünstigte Arbeit geleistet worden ist. Steht den Arbeitnehmern eine stets gleich bleibende Stundenvergütung zu, ohne Rücksicht darauf, ob sonntags- feiertags oder nachts gearbeitet wird, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge nicht gegeben (FG Baden-Württtemberg, Urteil vom 21. 09. 2009, Az.:9 K 260/06; Revision zugelassen).
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