Aufwendungen für Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige Werbungskosten sein
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse/Sprachreisen steuerlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein können. Der Kläger wollte sich beruflich verbessern und musste dazu eine weitere Fremdsprache vorweisen. Er blegte daher im Rahmen eines Bildungsurlaubs in Mexico einen Spanischkurs und machte in seiner Steuererklärung 2005 Kosten von ca. 700 € geltend. Das Finanzamt lehnte ab.
Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Das FG führte aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung setze der Werbungskostenabzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Deshalb könne abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Es müsse aber grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei. Das sei hier der Fall (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. 09. 2009, Az.: 2 K 1025/08).
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