BFH erklärt Wegzugsteuer für rechtmäßig
Die sogennante Wegzugsteuer nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) rechtmäßig. Mit der Wegzugsteuer nimmt der deutsche Fiskus bei Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, Zugriff auf bis zum Wegzugszeitpunkt entstandene Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertsteigerungen noch nicht --wie bei Inlandssachverhalten für eine Besteuerung erforderlich-- z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich "realisiert" haben. Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 6 AStG 2006 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Der BFH bekräftigte, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit enstsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Die Entscheidung kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat (BFH, Urteil vom 25. 08. 2009 Az.: I R 88/07).
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