Vermutete Privatnutzung von betrieblichem Porsche 911 abgeschmettert
Eine Besteuerung einer Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs (hier: Porsche 911) kommt laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen nicht in etwa gleichwertige Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben. Im Streitfall ging es um die Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung des Porsche 911, da dem Gesellschafter und seiner Ehefrau im Privatvermögen ein Porsche 928 sowie ein Volvo zur Verfügung gestanden haben und wegen der Minderjährigkeit der Kinder auch keine Nutzung dieser Fahrzeuge durch andere Haushaltsmitglieder vorgelegen hatte. Die Vermutung der Privatnutzung des betrieblichen Porsche sahen die Richter als erschüttert an, da nach Auffassung des Senats das Halten der beiden (etwa vergleichbaren) privaten Fahrzeuge wirtschaftlich völlig unvernünftig gwesen sei, wenn die Kläger stattdessen das betriebliche Fahrzeug für private Zwecke genutzt hätten (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06. 05. 2009, Az.: 2 K 442/02).
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