Pfusch des Steuergesetzgebers: Handwerkerkosten können schon 2008 bis 1.200 € absetzbar sein
Eine Panne des Gesetzgebers kann nach Meinung des Düsseldorfer Branchdienst steuertip dazu führen, daß Steuerzahler ihre Handwerkskosten bereits rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum Höchstbetrag von 1200 Euro von der Steuerschuld abziehen können. Demnächst beschäftigt sich das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 K 2002/09 mit dieser Frage. Wer für seine eigenen vier Wände (egal, ob als Eigentümer oder Mieter) einen Handwerker mit Renovierungs- oder Reparaturarbeiten beauftragt, erhält hierfür einen Abzug direkt von der Steuerschuld. Seit 2009 beträgt dieser Vorteil 20 Prozent des in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitslohns, maximal 1.200 €. In den Jahren davor berücksichtigte das Finanzamt nur bis zu 600 €.
Durch einen handwerklichen Fehler des Gesetzgebers kann der verdoppelte Betrag schon für die Steuererklärung 2008 gültig sein. Ende 2008 wurde nämlich die entsprechende Vorschrift in zwei verschiedenen Änderungspaketen überarbeitet und die Übergangsregelungen nicht genau aufeinander abgestimmt. Betroffene Steuerzahler können gegen den Steuerbescheid für 2008 Einspruch einlegen und außerdem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Steuertip weist darauf hin, daß einige Finanzämter aus prozeßökonomischen Gründen bereits signalisiert haben, Anträgen auf Ruhen des Verfahrens stattzugeben, sobald das erste Finanzgericht mit der Sache beschäftigt ist.
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