Steuerbescheide dürfen vor Zugang vom Finanzamt telefonisch widerrufen werden
Teilt ein Sachbearbeiter des Finanzamts nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post - aber vor dessen Zugang - den Empfangsbevollmächtigten des Steuerpflichtigen telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs auch nicht wirksam. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) und schließt damit eine bisher bestehende Regelungslücke in der Abgabenordnung (AO). Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger versucht, gegen einen zweiten Zinsbescheid – der erste war von einem Finanzamtsbeamten vor Zugang telefonisch widerrufen worden – auf dem Einspruchswege vorzugehen und zu argumentieren, dass ein schriftlich ergangener Verwaltungsakt nur schriftlich widerrufen werden könne. Diese Auffassung wurde von den Münchener Richtern abglehnt (BFH, Urteil vom 28.05.2009 Az.: III R 84/06).
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