Leistung einer Praxisausfallversicherung muss nicht versteuert werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Entscheidend für die Zuordnung sei die Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Anders müsse das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne beurteilt werden. Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen (BFH, Urteil vom 20.05.09 Az.: VIII R 6/07).
Weitere Informationen zu diesem Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Krankheitsbedingter Betriebsausfall - Versicherungsleistungen müssen Sie nicht versteuern.
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