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Krankheitsbedingter Betriebsausfall - Versicherungsleistungen müssen Sie nicht versteuern

26. März 2010

Erstattet eine Betriebs- bzw. Praxisausfallversicherung die fortlaufenden Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers, sind diese Versicherungsleistungen nicht zu versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die entsprechenden Beiträge zu dieser Versicherung zwar einerseits keine Betriebsausgaben darstellen, die Versicherungsleistungen dann aber auch nicht als Betriebseinnahmen versteuert werden müssen.

Krankheitsbedingter Betriebsausfall auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Eine selbständig tätige Ärztin hatte eine sog. Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Danach ersetzt der Versicherer den Vermögensschaden, der durch die Unterbrechung des Betriebs infolge Eintritts eines bestimmten Ereignisses entsteht. Nach dem Vertrag ist Schadensereignis in diesem Sinne erstens die Krankheit oder Verunfallung der den Betrieb verantwortlich leitenden Person und zweitens die Quarantäne, also die ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis. Die Versicherungsnehmerin bezahlte im Jahre 1998 eine Versicherungsprämie in Höhe von 3.599 DM. Im selben Jahr erlitt sie einen Unfall und war für längere Zeit krank geschrieben. Während dieser Zeit erhielt sie von der Versicherung Leistungen in Höhe von 220.000 DM. Das Finanzamt erfasste die Entschädigungszahlungen als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Dagegen wehrte sich die Klägerin.



 

Das sagt der Richter

Der BFH gab der Klägerin in der Revision Recht. Nach Ansicht der Richter richtet sich die steuerliche Einteilung der Ansprüche aus Versicherungsvertrag nach der Art des versicherten Risikos. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, ist nach der Art des versicherten Risikos zu beurteilen. Umfasse eine Versicherung in erster Linie ein betriebliches Risiko, führe sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. Die Einnahmen, also die Versicherungsleistungen, sind in diesem Fall nicht steuerbar. Da die Klägerin erkrankte und das Risiko, zu erkranken, der privaten Lebensführung zuzurechnen sei, lag ein außerbetriebliches Risiko vor. Die Zahlungen der Versicherung waren deshalb nicht als Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu werten (BFH Urteil v. 20.5.2009, VIII R 6/07).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Müssen Sie ausreichend Vorsorge für einen Betriebsausfall treffen, bietet sich vor allem eine Betriebsausfallversicherung als Lösung an. Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Sollen dabei ausschließlich Gefahren versichert werden, die in Ihrer Person als Unternehmer liegen, wie etwa das Risiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen die versicherten Ereignisse grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar. Haben Sie dagegen vor, betrieblich genutzte Gegenstände gegen Gefahren durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zu versichern, liegen betriebliche Risiken vor. Ihre Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören daher zu ihrem Betriebsvermögen.

 

Vorsicht

Krankheit ist grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Anders liegt es bei Berufskrankheiten. Hier liegt die Risikoursache im betrieblichen Bereich.

Gleiches gilt, wenn Sie das Risiko einer Quarantäne mitversichern möchten. Gemeint sind Maßnahmen oder Verfügungen der zuständigen Behörde, die anlässlich einer Seuche gegen Sie als die den Betrieb verantwortlich leitende Person oder die Betriebsstätte selbst ergehen. Auch dieses drohende Gefahrereignis ist grundsätzlich als betrieblich zu beurteilen, da hier der Betrieb als solcher in Folge einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

 

Übersicht zum Download

Welche Versicherungen für Sie von Nutzen sind, erfahren Sie exklusiv in unserer Übersicht: Versicherungsbedarf bei Selbstständigen.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Krankheit, Betriebsausfall, Steuerfreiheit, VIII R 6/07, Praxisausfallversicherung, Versicherungsleistungen, Erkrankung, von Nutzen, Versicherungsbedarf, Betriebskosten, Betriebsausfallversicherung
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