Tatsächlicher Zuflusszeitpunkt bei Abfindungsvereinbarung entscheidet
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einer aktuellen Entscheidung jetzt die steuerlichen Gestaltungsrechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gestärkt. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass eine Abfindung - anders als ursprünglich geplant - erst im Folgejahr ausgezahlt werden soll und die Abfindung auch tatsächlich nicht mehr zum Ende des alten, sondern zu Beginn des neuen Jahres ausgezahlt wird, erfolgt der steuerlich relevante Zufluss auch erst im neuen Jahr. Das Finanzamt hatte im Verfahren darauf bestanden, dass das Innehaben des Anspruchs für eine Zuordnung ausreiche, und nicht der tatsächliche Zufluss. Derartige Gestaltungen sind aber nach Ansicht des Gerichts selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie das Ziel der Steuerminimierung verfolgen (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2009 Az.: 5 K 73/06).
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