Arbeitszimmer kann bei Kapitalanlegern steuerlich nicht geltend gemacht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gerade festgestellt, dass ein Kapitalanleger sein Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei seiner Steuerklärung geltend machen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger argumentiert, dass er seine Entscheidungen bezüglich der Kapitalanlagen ausschließlich im Arbeitszimmer treffe. Dies liessen die Münchener Steuerrichter nicht gelten. Das Arbeitszimmer bilde hier eben nicht den geforderten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, da bei der Beurteilung auf die gesamte, der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit abzustellen sei. Aufpassen: Das Urteil bezieht sich auf die bis 2006 geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes (BFH, Urteil vom 27.03.2009 Az.: VIII B 184/08).
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