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Falsche Kilometer-Angabe gilt als Steuerhinterziehung

6. Mai 2011

Das Schummeln bei der Angabe der Entfernungskilometer für die Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort ist kein Kavalierdelikt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz erfüllt die Falschangabe den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

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Der Fall aus der Praxis

Eine kaufmännische Angestellte hatte 1996 in ihrer Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstätte eine Entfernung von 28 Kilometer angegeben. Nach einem Arbeitsplatzwechsel im Jahr 1997verkürzte sich die Wegstrecke. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2005 gab die Angestellte dennoch eine Wegstrecke von 28 Kilometer an, was das zuständige Finanzamt in allen Einkommensteuerbescheiden von 1996 bis 2005 berücksichtigte. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuer 2006 fiel dem Sachbearbeiter auf, dass die von der Angestellten angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur zehn Kilometer betrug. Das Finanzamt änderte in der Folge die Steuerbescheide der Angestellten von 1996 bis 2005 auf der Basis von jeweils zehn Entfernungskilometern ab und stellte entsprechende Steuernachforderungen. Da vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, gelte eine zehnjährige Verjährungsfrist, woraus folge, dass die Bescheide ab 1996 wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden dürften.

Die Angestellte klagte gegen die Entscheidung der Finanzbehörde. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer der tatsächlich gefahrenen Strecke entsprächen. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem Finanzamt auffallen müssen, dass ihre Angaben hinsichtlich Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch standen. Dem Sachbearbeiter hätte bereits vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in den Erklärungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung das Finanzamt örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.



 

Das sagt der Richter

Die Klage hatte nur bezüglich des Veranlagungsjahres 1996 Erfolg. Das Gericht war der Meinung, dass für das Jahr 1996 die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden könnten. Es sei denkbar, dass die Angestellte die Eintragung der Wegstrecke und die Angabe der Entfernung tatsächlich versehentlich vorgenommen habe.

Für die Jahre von 1997 bis 2005 sei hingegen von einer Steuerhinterziehung auszugehen, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen Ort befunden hatte, die Angestellte aber trotzdem die weitere Fahrtstrecke angegeben hatte. Ihr musste klar sein, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreichte. Das Finanzamt durfte sich bei der Abänderung der Steuerbescheide darauf berufen, nachträglich von neuen Tatsachen ausgehen zu müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Bescheide sei der Behörde nicht bekannt gewesen, dass die zutreffende Entfernung nur zehn Kilometer betragen hatte. Dies sei erst im Rahmen der Veranlagung für 2006 seitens eines ortskundigen Sachbearbeiters bekannt geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt keinen Anlass, an den Angaben der Angestellten zu zweifeln. Hinzu komme, dass Veranlagungsarbeiten von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt würden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügten. Eine Änderung eines Bescheides könne zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Dies gelte aber nur, wenn auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht erfülle (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2011, Az.: 3 K 2635/08).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, reduziert das zu versteuernde Einkommen. Sie dient der Pauschalierung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale kann von allen Arbeitnehmern und Selbstständigen in Anspruch genommen werden, egal, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Pkw den Weg zur Arbeitsstätte bewältigen.

 

Pro Kilometer gibt’s 0,30 €

Jeder Berufspendler kann in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeit eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese Entfernungspauschale beträgt seit dem 01.01.2004 pro Entfernungskilometer 0,30 €. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit anderen Worten sind für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 €, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr, als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz greift die Begrenzung auf 4.500 € nicht ein.

 

Die Beschränkung auf 4.500 € gilt aber,

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • im Fall der Sammelbeförderung,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.

 

Das sagt das Gesetz

§ 370 Steuerhinterziehung - Abgabenordnung (AO)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Werbungskosten, Entfernungspauschale, Steuererklärung, Steuerhinterziehung, 3 K 2635/08, Kilometerpauschale, Kilometer-Angabe, Falschangabe, Nachforderung
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