Firmenwagen zur privaten Nutzung: Wie alltagstauglich dürfen Sie ihn machen?
Ein Firmenwagen zur privaten Nutzung ist eine praktische Erleichterung für den Alltag. Was aber, wenn der Firmenwagen nicht den eigenen Anforderungen an ein alltagstaugliches Auto entspricht? Darf man Veränderungen am Auto vornehmen?
Wem gehört der Firmenwagen?
Die fehlende Anhängerkupplung nachrüsten, eine Standheizung einbauen oder eine frische Lackierung auftragen lassen? Über Ihr Privatfahrzeug dürfen Sie frei entscheiden – mit dem Firmenwagen zur privaten Nutzung sieht das anders aus. Zwar sind Sie nicht der Eigentümer des Wagens, dafür dürfen Sie aber auch in Ihrer Freizeit damit fahren. Ärgerlich nur, wenn Ihr Arbeitgeber bei der Fahrzeugwahl lediglich an das Firmenimage gedacht hat – nicht aber an Ihre alltäglichen Anforderungen an das Auto. Bevor Sie zum Nachrüsten in die Werkstatt fahren, sollten Sie sich über eventuelle Nachteile im Klaren sein. Und natürlich über die Frage: Dürfen Sie überhaupt bauliche Veränderungen am Firmenwagen vornehmen?
So wirkt sich das Nachrüsten auf die Versteuerung aus
Jeder, der schon mal in den Genuss eines Firmenwagens zur privaten Nutzung gekommen ist, weiß: Das Finanzamt wertet diesen Bonus als geldwerten Vorteil – und hält die Hand auf. Sie müssen die private Nutzung des Firmenwagens versteuern. Das passiert zumeist mit der Ein-Prozent-Regelung anhand des Anschaffungspreises. Was aber, wenn Sie anschließend noch Geld in praktische Extras investieren? Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Höhe der Versteuerung wird dadurch nicht beeinflusst.
Diese Parteien müssen vor der Veränderung informiert werden
Wenn Sie an Ihrem Firmenwagen für den nächsten Campingurlaub eine Anhängerkupplung wie diese hier erhältlichen montieren lassen möchten, interessiert das außer Ihnen zwei Parteien: Ihren Arbeitgeber und den Leasinggeber. Der Arbeitgeber stellt Ihnen das Auto zur Verfügung und Sie haben sich verpflichtet, es in einem guten Zustand wieder zurückzugeben. Da Firmenwagen meist über Leasing-Modelle finanziert werden, gibt es auch noch den Leasinggeber. Er ist der eigentliche Eigentümer des Fahrzeugs – und muss den Firmenwagen nach Ablauf des Leasings verwerten. Dafür rechnet er mit einem Restwert, den das Fahrzeug bei Übergabe haben wird. Minderungen dieses Restwertes müssen durch den Leasingnehmer ausgeglichen werden. Sieht der Eigentümer den Restwert als verringert an, wird er Ihren Arbeitgeber zur Kasse bitten. Spätestens wenn die Veränderung am Fahrzeug sogar die Händlergarantie beeinträchtigt, kann das richtig teuer werden.
Welche Auswirkungen hat das Upgrade?
Welche Veränderung Sie auch vornehmen möchten: Entscheidend ist, ob sie den Wert des Autos steigert oder verringert. Bei vielen Extras, wie zum Beispiel einer Standheizung, handelt es sich ziemlich eindeutig um eine Wertsteigerung. Doch auch wenn die Anhängerkupplung für Sie persönlich einen Mehrwert darstellt, kann der Händler das ganz anders sehen. So kann er beispielsweise unterstellen, dass das Getriebe des Autos durch die Mehrbelastung Schaden genommen hat. Oder dass er mit Anhängerkupplung keinen Käufer für das Auto finden wird.
Welche Veränderungen sind erlaubt?
Wenn Sie sich beim nächsten Reifenwechsel für neue Sportfelgen entscheiden, wird das zumindest für den Leasinggeber nicht von Bedeutung sein. Denn bevor Sie das Auto zurückgeben, können Sie einfach wieder die alten Felgen montieren lassen. Weichen die neuen Felgen optisch stark vom Rest des Autos ab, sollten Sie aber auch das mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. Schließlich fällt das Aussehen des Firmenwagens auf den öffentlichen Auftritt der Firma zurück.
Fazit
Über bauliche Veränderungen an Ihrem Firmenwagen sollten Sie deswegen – in Ihrem eigenen Interesse – nicht allein entscheiden. Sprechen Sie immer mindestens mit Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich dessen Entscheidung im Zweifel schriftlich bestätigen, um Ersatzforderungen vorzubeugen.
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