Krankhafte Phobie gegen Schreiben des Finanzamts zieht nicht
Behördenschreiben - gerade die von Finanzbehörden - stoßen bei vielen Menschen auf Unwillen. Gerade als GmbH-Geschäftsführer oder Führungskraft sollten Sie dieser verständlichen Auffasssung aber nicht nachgeben. Nehmen Sie derartige Schreiben todernst - sonst müssen Sie die Konsequenzen tragen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste jetzt einen Fall entscheiden, in der vom Kläger eine wichtige Frist versäumt wurde und er deshalb die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragte.
Der Fall aus der Praxis:
Der Kläger hatte Anspruch auf steuerliche Familienleistungen (hier: Kindergeld). Im Mai 2007 wurde er aufgefordert, der Finanzbehörde binnen 2 Wochen entsprechende Nachweise vorzulegen. Da er jedoch nicht innerhalb dieser Frist antwortete, wurde die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab September 2005 aufgehoben. Darüberhinaus wurde eine Rückforderung in Höhe von knapp 3.000 € geltend gemacht. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat schickte der spätere Kläger einen Einspruch und die angeforderten Unterlagen an die Kindergeldstelle. Auf deren Hinweis, dass der Einspruch verspätet sei, teilte der Kläger mit, dass er die Verpätung nicht zu verteten habe - sie beruhe auf einer Phobie gegen amtliche Schreiben. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Daraufhin wurde Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger berief sich auf Angstzustände, die durch amtliche Schreiben ausgelöst würden. Um dies zu verhindern, lasse er zugehende Post manchmal monatelang im Briefkasten liegen. Er habe sich deshalb schon wiederholt in psychologische Behandlung begeben wollen.
Das sagt der Richter
Die Finanzjustiz zeigte allerdings keinerlei Mitleid. In der Entscheidung wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden dürfe, wenn eine Verfahrensfrist schuldlos versäumt wurde. Eine Krankheit sei aber nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handele, die den Kranken daran hindert, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und die ihn in eine Lage versetzt, in der er keinen Vertreter bestellen kann. Das sei aber hier nicht der Fall (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.2008, Az. 1 K 2525/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Sind Sie ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist Ihnen auf Antrag laut § 110 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt allerdings immer voraus, dass Sie
- innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages, an dem der Hinderungsgrund weggefallen ist, den versäumten Antrag nachholen und
- seit dem Ende der versäumten Frist noch kein Jahr vergangen ist.
Expertenrat
Haben Sie aufgrund fehlender Begründung einer steuerlichen Entscheidung die rechtzeitige Anfechtung versäumt, muss Ihnen auch auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. (§ 126 AO).
Wir haben Ihnen zwei Musterschreiben für Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorbereitet:
- Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beinhaltet Begründungen für vergessene Aufwendungen, unbegründete und begründete Abweichungen.
- Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Fristversäumnis.
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