Abfallbeauftragte dürfen nicht ordentlich gekündigt werden
Haben Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, können Sie diesen nur noch fristlos (außerordentlich) kündigen. Der Sonderkündigungsschutz setzt laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.03.2009, Az.: 2 AZR 633/07) allerdings eine wirksame Bestellung des Abfallbeauftragten voraus. Die Bestellung bedarf der Schriftform und muss regelmäßig gesondert dokumentiert werden. Im Einzelfall kann sie bereits Bestandteil des schriftlichen Arbeitsvertrags sein und damit den besonderen Kündigungsschutz auslösen.
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