Vermieter räumt Keller leer: Mieterin hat Anspruch auf Schadenersatz
Eigenmächtige Kellerräumung durch Vermieter begründet Schadenersatz
Eine Mieterin hatte in den zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte eingelagert.
Zuletzt hatte sie im Januar 2013 nach ihrer Schildkröte geschaut. Als ihr Lebensgefährte etwa vier Wochen später nach der Schildkröte schauen wollte, war der Keller leer geräumt. Der Vermieter hatte den angeblich nicht mit einem Vorhängeschloss gesicherten Keller räumen und die Gegenstände auf dem örtlichen Bauhof entsorgen lassen. Zu den Gegenständen gehörte auch eine Tiertransportbox, in der sich die Schildkröte der Mieterin befand. Der Vermieter gab an, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde. Die Tür sei unverschlossen gewesen und der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die drei Wochen niemand reagiert habe. In offen stehende Keller würden andere Mieter Müll einlagern, sodass die Beseitigung zur Selbsthilfe erfolgt sei. Die Mieterin verklagte den Vermieter auf Schadenersatz.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Vermieter nicht davon ausgehen, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei. Die Zeugenbefragung habe ergeben, dass sich in dem Keller diverse Gegenstände befunden hätten, die nicht ohne weiteres als wertlos erkennbar gewesen seien. Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel habe sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion ergeben. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchten. Eine Räumung zur Selbsthilfe sei nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden könne und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr bestehe. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Mieterin habe einen Schaden in Höhe von 560 € erlitten (Singleküche 200 €, Reisetasche 45 €, Tiertransportbox 15 €, Schildkröte 300 €), den der Vermieter nun ersetzen müsse (AG Hannover, Urteil vom 06.11.2013, Az.: 502 C 7971/13).
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