Stichtagsregelung unwirksam: Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung
BAG erklärt Stichtagsregelung beim Weihnachtsgeld für unwirksam
Pünktlich zur Voradventszeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung zum Thema Weihnachtsgeld gefällt.
Danach haben Beschäftigte, die im Jahresverlauf ihr Arbeitsverhältnis kündigen, unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen Teil des Weihnachtsgeldes. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Weihnachtsgeld nicht nur die Betriebstreue belohnen, sondern zusätzlich die im Jahresverlauf erbrachten Arbeitsleistungen honorieren soll.
Der konkrete Fall
Ein Arbeitnehmer war seit 2006 bei einem Verlag als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sondervergütung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Der Arbeitgeber übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an sämtliche Arbeitnehmer, in dem „Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u. a. die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Der Controller beendete sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 30.09.2010. Nachdem ihm der Arbeitgeber in der Folge für 2010 kein Weihnachtsgeld zahlte, klagte er auf anteilige (9/12) Zahlung von Weihnachtsgeld.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Erfurter Bundesrichter verurteilten den Verlag entsprechend dem Klageantrag zur anteiligen Zahlung von Weihnachtsgeld. Die Sondervergütung solle gemäß den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, diene aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen wie im Streitfall wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Sie stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe (BAG, Urteil vom 13.11.2013, Az.: 10 AZR 848/12).
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