Telekom darf Internet-Flatrate im Festnetzbereich nicht drosseln
Unangemessene Benachteiligung: Drosselung von Internet-Flatrates ist unzulässig
Die Deutsche Telekom darf nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen nicht einschränken. Eine entsprechende Vertragsklausel ist unzulässig, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen.
Das Gericht hält die Klausel für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Telekom. Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s ein breites Publikum und nicht nur sogenannte "Power User" (LG Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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