Abgebrochener Zahn: Zahnunfall während Arbeitspause ist nicht unfallversichert
Abgebrochener Zahn: Trinkunfall während Arbeitspause ist kein Arbeitsunfall
Ein Arbeitnehmer nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenige Meter entfernten Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Der Antrag des Arbeitnehmers bei der Berufsgenossenschaft auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Gegen diese Entscheidung klagte der Beschäftigte beim zuständigen Sozialgericht (SG).
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts sei die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen habe. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen (SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 01.10.2013, S 5 U 113/13).
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