Pflicht zum Schneeräumen umfasst nur Gehweg vor eigenem Grundstück
Räum- und Streupflicht: Anlieger müssen nur vor eigenem Grundstück Schnee räumen
Anlieger sind nicht verpflichtet, im Winter den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite von Eis und Schnee zu räumen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Die Klägerin ist Anliegerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln. Unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich kein gesonderter Gehweg, sondern nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen. Daran anschließend folgen die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg. Das Bezirksamt Neukölln verhängte 2010 ein Bußgeld gegen die Klägerin, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und klagte auf Feststellung, dass ihre Verpflichtung diesen Teil der Straße nicht umfasse.
Die Klage war erfolgreich. Gemäß den Vorschriften des Berliner Straßenreinigungsgesetzes seien die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet, so das Gericht. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei. Weise die Straße - wie im Streitfall - eine Fahrbahn auf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befinde. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten (VG Berlin, Urteil vom 29.08.2013, Az.: 1 K 366.11).
Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich.
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