Unerlaubte Untervermietung rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung
Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung
Die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung erhielt im August 2012 die Mitteilung, dass ihr Mieter die Wohnung untervermietet. Die Vermieterin forderte den Mieter auf, die Untervermietung der Wohnung zu unterlassen. Dieser antwortete schriftlich und bestritt die Untervermietung. Er sei krank. Deshalb kämen Freunde zu Besuch. Die Vermieterin kündigte in der Folge das Mietverhältnis fristlos und klagte auf Räumung.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht erließ ein Räumungsurteil. Nach Anhörung mehrerer Zeugen stehe fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam (AG München, Urteil vom 25.04.2013, Az.: 423 C 29146/12).
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