Pleite für Apple: Gericht kassiert Datenschutz-Klauseln
Datenschutzklauseln von Apple sind teilweise unwirksam
Der IT-Konzern Apple hatte sich in Vertragsklauseln unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten ihrer Kunden zu erheben – ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Darüber hinaus hatte sich Apple das Recht vorbehalten, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an „strategische Partner“ weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Außerdem gestattete der Vertrag Apple und seinen „verbundenen Unternehmen“, die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete diese und andere Vertragsklauseln der deutschen Apple-Website und zog vor Gericht.
Mit Erfolg. Das Gericht stärkte die Datenschutzrechte von Apple-Kunden und erklärte acht vom IT-Unternehmen auf seiner Webseite verwendete Vertragsklauseln für unwirksam. Die Klauseln benachteiligten die Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten. Das Datenschutzrecht verbiete beispielsweise „globale Einwilligungen“, mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht (LG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 15 O 92/12).
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