Vermieter haftet für nicht gezahlte Müllgebühren seiner Mieter
Vermieter muss Müllgebühren seiner Mieter übernehmen
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer von ihm vermieteter Anwesen. Die Müllgebühren für diese Wohnungen wurden von der Stadt direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Müllgebühren nicht vollständig. Die Stadt zog deshalb den Kläger in den Jahren 2009 und 2011 als Eigentümer und Vermieter zu offen gebliebenen Müllgebühren in Höhe von insgesamt 1.500 € heran. Dagegen klagte der Hauseigentümer. Die Stadt dürfe nicht nach etlichen Jahren Müllgebühren gegenüber einem Wohnungseigentümer erheben. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, ihn umgehend über Zahlungsrückstände seiner Mieter zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegenüber diesen zeitnah zu reagieren. Aufgrund der erst Jahre später erfolgten Benachrichtigung habe die Stadt ihm eine solche Reaktionsmöglichkeit aus der Hand genommen. Die fraglichen Mietverhältnisse seien längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben an die Mieter ausgezahlt worden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und entschied den Rechtsstreit gegen den Kläger. Die Stadt habe die Müllgebühren nach ihrer Satzung rechtmäßig von dem Kläger als Hauseigentümer und Vermieter verlangen können. Die Heranziehung des Eigentümers verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stelle eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibe es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter zu nehmen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Stadt hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts "Abfallentsorgungsgebühren" mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden könne (VG Neustadt, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 4 K 866/12).
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