Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist unzulässig
Reklame mit "Statt"-Preisen ist irreführende Werbung
Eine Warenhandelsgesellschaft verlangte von dem Betreiber einer sogenannten Postenbörse, es zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen zu werben.
Das Gericht gab der antragstellenden Warenhandelsgesellschaft Recht. Bei der Bewerbung von Waren mittels durchgestrichener "Statt"-Preise müsse klargestellt werden, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele.
Derartige Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen um einen früher selbst geforderten Preis. Ein Verbraucher könne aber andererseits auch annehmen, bei dem durchgestrichenen "Statt"-Preis handele es sich nicht um einen früheren Preis des Händlers, sondern um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis.
Werde nun mit der dargestellten Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen – das heißt, jede einzelne Angabe müsse wahr sein, andernfalls sei die Bewerbung unlauter. Insbesondere Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis unter anderem als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter, Auslaufmodelle und ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem "regulären" Einzelhandel deutlich niedrigeren Preisen, worauf der potenzielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert lege (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 4 U 186/12).
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