BGH stärkt Vermieterrechte bei Kündigung wegen Eigenbedarf
Kündigung wegen Eigenbedarf nach drei Jahren ist nicht rechtsmissbräuchlich
Die Beklagten sind seit Februar 2008 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Mit Schreiben vom 29.03.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30.06.2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt. Die Beklagten hielten die Kündigung für rechtsmissbräuchlich und weigerten sich deshalb, das Einfamilienhaus zu räumen. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Räumungsklage vor dem Amtsgericht hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagten gingen in Revision zum Bundesgerichtshof.
Ohne Erfolg. Die Bundesrichter schlossen sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Kündigung sei unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtige oder zumindest erwäge, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies sei nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall gewesen, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar gewesen sei, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen (BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 233/12).
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