Fristlose Kündigung: Drogen am Steuer kosten Busfahrer den Job
Drogen am Steuer: Drogenschnelltest überführt koksenden Busfahrer
Ein Busfahrer war während seines Dienstes suspendiert worden, nachdem Fahrgäste wegen der auffälligen Fahrweise die Polizei benachrichtigt hatten. Sie gaben an, der Fahrer habe Ampeln bei Rot überfahren, einen Radfahrer in nötigender Form bedrängt und Fahrgäste, die ihn auf seinen Fahrstil angesprochen hätten, habe er beschimpft.
Die Polizei hielt den Bus daraufhin an und führte beim Busfahrer u. a. einen Drogenschnelltest durch, der den Konsum von Kokain anzeigte. Der Busfahrer räumte in einem Personalgespräch ein, außerhalb des Dienstes Drogen konsumiert zu haben. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Der Busfahrer klagte gegen seinen Rauswurf.
Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin erklärte die Kündigung für wirksam. Es bestehe angesichts der genannten Umstände der dringende Verdacht, dass der Busfahrer seinen Dienst unter dem Einfluss von Drogen ausgeübt hatte. Der Verdacht des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit sei geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Verdacht sei auch durch objektive Tatsachen begründet, da der durch die Polizei durchgeführte Drogenschnelltest ein positives Ergebnis aufgewiesen habe. Dies berechtige den Arbeitgeber angesichts der an Berufskraftfahrer zu stellenden Anforderungen zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Form einer außerordentlichen Kündigung (ArbG Berlin, Urteil vom 21.11.2012, Az.: 31 Ca 13626/12).
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