Gestrandete Reisende haben Anspruch auf Betreuung durch Fluggesellschaften
EuGH verpflichtet Fluggesellschaften zur umfassenden Betreuung gestrandeter Reisender
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Flugreisenden gestärkt. Eine Fluggesellschaft muss gestrandete Reisende, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, ohne zeitliche Begrenzung betreuen und deren notwendige Kosten für Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen, Telefonate und Beförderungen erstatten.
Die Klägerin saß 2010 in Portugal fest, nachdem Teile des europäischen Luftraums wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull gesperrt waren. Ihren Rückflug von Faro nach Dublin konnte sie erst mit einwöchiger Verspätung antreten. Die während der Wartezeit angefallenen Kosten für Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen, Telefonate und Beförderungen beliefen sich auf 1.100 €. Diesen Betrag verlangte sie von der Fluggesellschaft. Diese weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Eine Schließung des Luftraums wegen eines Naturereignisses gehe weit über den Begriff „außerordentliche Umstände“ hinaus, der beispielsweise für schlechte Wetterverhältnisse gelte und der eine Entschädigungspflicht ausgelöst hätte. Die Klägerin zog vor Gericht.
Mit Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts sieht die Fluggastrechte-Verordnung keinerlei zeitliche Begrenzung der Verpflichtung von Fluggesellschaften vor, ihre Fluggäste nach der Annullierung eines Fluges betreuen zu müssen. Die Gesellschaften seien daher dazu verpflichtet, die Passagiere so lange zu betreuen, bis sie an ihren Zielort befördert werden können. Denn gerade bei längeren Wartezeiten nach der Annullierung eines Fluges sei eine Betreuung besonders wichtig. Übernommen werden müssten allerdings nur Kosten, die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erwiesen. Über die Höhe der zu erstattenden Kosten hätten daher die nationalen Gerichte zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az.: C-12/11).
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