Haftung für Steuerschulden: Tante muss Steuerrückstände ihres Neffen begleichen
Finanzamt nimmt Tante für Steuereschulden ihres Neffen in Haftung
Wohl dem, der sich in finanzieller Not vertrauensvoll an einen vermögenden Verwandten wenden kann. Die reiche Tante, die ihrem finanziell angeschlagenen Neffen unter die Arme greift, sollte jedoch sorgfältig prüfen, in welcher Form sie Unterstützung leistet.
Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbstständige Handelsvertreter tätig waren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu helfen. Dennoch gerieten die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau immer mehr in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 €. Aufgrund negativer Schufa-Einträge konnten sie kein eigenes Konto mehr eröffnen. Die Klägerin eröffnete ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen. Das Finanzamt teilte der Klägerin daraufhin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechtshandlungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechtshandlungen anzufechten. Da nämlich die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Das Finanzamt nahm die Klägerin in der Folge– wie angekündigt – in Anspruch und verlangte von ihr Wertersatz. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen. Die Klägerin zog vor das Finanzgericht und klagte gegen die sogenannten Duldungsbescheide des Finanzamtes.
Die Klage blieb erfolglos. Die Finanzrichter bewerteten die Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, als anfechtbare Rechtshandlungen. Die Tante habe dem Paar wissentlich geholfen, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2012, Az.: 5 K 1186/12).
- Kommentieren
- 6573 Aufrufe