Schwangere Schwangerschafts-Vertretung muss Schwangerschaft nicht offenbaren
Schwangere Schwangerschaftsvertretung muss Arbeitgeber nicht über Schwangerschaft informieren
Ein Unternehmen hatte eine Arbeitnehmerin mit Vertrag vom 30.09.2011 befristet für die Zeit vom 05.10.2011 bis zum 31.01.2013 als Schwangerschaftsvertretung eingestellt. Im November 2011 teilte die Arbeitnehmerin dem Unternehmen mit, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass der Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Einstellung bekannt war und erklärte die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Anfechtung des Arbeitgebers beendet worden ist.
Das Gericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Anfechtung des Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers nicht beendet worden. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Die Arbeitnehmerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verpflichtet gewesen, das Bestehen einer Schwangerschaft zu offenbaren. Das Verschweigen von Tatsachen stelle nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestehe. Dies sei im Hinblick auf eine Schwangerschaft zur Vermeidung einer Geschlechtsdiskriminierung nicht der Fall. Gleiches gelte für eine entsprechende Frage des Arbeitgebers, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstelle (LAG Köln, Urteil vom 11.10.2012, Az.: 6 Sa 641/12).
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Statement zum Schwangeren-Fall:
Auch im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Mitarbeiterin grds. nicht verpflichtet, die Schwangerschaft zu offenbaren, sollte dies aber im Hinblick auf Maßnahmen des Gesundheitsschutzes oder wegen eines bestehenden Beschäftigungsverbotes im eigenen Interesse tun. Gleiches gilt auch, wenn die schwangere Mitarbeiterin eine Schlüsselposition inne hat und eine intensivere Einarbeitung einer Schwangerschaftsvertretung erforderlich ist.